- Einfriedungen an der Nachbargrundgrenze sind nur dann bewilligungs- und anzeigefrei, wenn es sich um keine bauliche Anlage handelt (Zäune oder sonstige Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m). Bauliche Anlagen sind immer bewilligungspflichtig, wenn Gefahren für Personen und Sachen entstehen könnten. Z. B. eine Einfriedungsmauer, deren Höhe besondere statische Anforderungen verlangt oder Rechte des Nachbarn verletzt werden können. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sind entsprechend den geltenden Bebauungsvorschriften bewilligungspflichtig.
- Ein Carport als Ergänzung zu einem Abstellplatz ohne umschließende Wände sind anzeigepflichtig, jedoch wenn es zwei Wände und ein Dach aufweist, ist es ein Gebäude und bewilligungspflichtig.
- Das Aufstellen und Installieren von Wärmepumpen für alternative Energiegewinnung ist bewilligungs- und anzeigefrei, jedoch sollte die Installierung vom behördlich konzessionierten Elektrounternehmen mit einem entsprechenden ÖVE-Attest bestätigt werden.
- Ebenso bewilligungs- und anzeigefrei ist das Aufstellen von Schwimmbecken mit einem Fassungsvermögen bis maximal 50 m³. Es ist jedoch vorteilhaft, über die Situierung im Gartenbereich Gespräche mit den Anrainern zu führen, um späteren Einsprüchen vorzubeugen.
In diesem Zusammenhang soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass vor Planung eines Bauvorhabens bzw. sonstiger Bautätigkeit ein Gespräch mit dem unmittelbaren Anrainer und Nachbar geführt werden sollte, um spätere Probleme zu vermeiden. Eingereichte Projekte werden einer Vorprüfung unterzogen und sodann von der Baubehörde 14 Tage zur Einsichtnahme aufgelegt. Von dieser Einsichtsfrist werden alle Beteiligten und Anrainer verständigt und sollten dieses Recht unbedingt in Anspruch nehmen. Wird kein Einspruch erhoben, kann nämlich die Baubewilligung ohne Bauverhandlung an Ort und Stelle erteilt werden. Im Sinne der Deregulierung der Bauordnung kann es vorkommen, dass verschiedene Wünsche der Bauwerber entgegen den geltenden Bebauungsvorschriften akzeptiert werden, jedoch nur mit Hinweis auf die Akzeptanz, wenn die Anrainer damit einverstanden sind.
Ein weiters öfter auftretendes Problem ist die Tatsache, dass Kaufverträge über Liegenschaften und Baulichkeiten abgeschlossen werden, ohne vor Abschluss des Kaufs Einsichtnahme in den Bauakt zu nehmen. Vor allem ist es für den Käufer sehr wichtig zu wissen, ob das Wohnhaus oder die Baulichkeit eine Benützungsbewilligung besitzen und der Bauakt geschlossen werden konnte. Die Verpflichtung einer nachträglich vorzulegenden Benützungsbewilligung oder in der derzeitigen Novellierung der Bauordnung eine § 30 Bestätigung des Bauführers, kann sehr kostenintensiv werden. Die Bewilligung für bauliche Investitionen wie z.B. Aufstockung etc. kann erst nach Kollaudierung des Altbestandes erfolgen.
Bei allen Fragen, die an den Bausachverständigen herangetragen werden, ist zu beachten, dass der SV nur eine Begutachtung erstellt, die Entscheidung ob ein Bauvorhaben bewilligt werden kann, obliegt ausschließlich der Baubehörde |