Für die Säuberung der Gehsteige weisen wir darauf hin, dass gemäß § 93 StVO die angrenzenden Grundstückseigentümer zuständig sind. Jeder Bürger ist verpflichtet stets die Gehsteige zu reinigen. Es wird gebeten Unkraut, Laub und anderwertige Verunreinigungen regelmäßig zu beseitigen.
Bäume und Sträucher an Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Flächen, müssen von den jeweiligen Gartenbesitzern entsprechend zurückgeschnitten werden. Dadurch soll eine Sichtbehinderung bei Kreuzungsbereichen, eine Einschränkung der Gehsteigbreite und verdeckte Straßenlaternen etc. vermieden werden.